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Radio Erzgebirge verpflichtet sich im Namen von Radio Oberwiesenthal Regionale Rundfunk- und Mediengesellschaft mbH (im folgenden
RO RRM GmbH), die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen auszustrahlen, wie das Programm des Senders.
Der Sender behält sich das Recht vor, rechtsverbindlich angenommene
Aufträge - auch einzelne Werbespots - wegen ihrer Herkunft, ihrer Form, ihren häufigen Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen,
insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Dies gilt auch für Verwendung politischer, religiöser und weltanschaulicher Aussagen
in der Werbung.
Die Ablehnung einer Sendung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Eventuell aus diesem Zusammenhang resultierende Ansprüche gegenüber dem Sender sind ausgeschlossen.
Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber
hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein rechtsverbindlicher Anspruch besteht jedoch nicht.
Wenn eine Werbesendung aus Programmgründen, infolge nicht zu vertretender technischer Störungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt ausfällt, strahlt der Sender die ausgefallene Werbung an gleichwertigen Ersatzterminen
aus. Können dem Auftraggeber keine gleichwertigen Ersatztermine gewährt werden, so wird der Sender die gezahlte Vergütung zurückzahlen.
Der Auftraggeber kann darüber hinausgehende Ansprüche nicht geltend machen.
Für Werbesendungen, die nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Bänder verspätet oder qualitativ mangelhaft oder
falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden.
Werbefunkaufträge werden erst nach Bestätigung durch die RO RRM GmbH
verbindlich. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§127 BGB). Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Aufträge können nur für bestimmte, genau bezeichnete Produkte/Leistungen und
namentlich bezeichnete Werbetreibende erteilt werden. Werbemittler müssen zur Bestellung nachweisbar ermächtigt sein und dokumentieren dies durch Auftragserteilung für ihre Kunden gegenüber dem Sender.
Im Falle höherer Gewalt können geschlossene Verträge ganz oder zum Teil von beiden Partnern gekündigt werden. In anderen Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers mindestens vier Wochen vor der ersten
Ausstrahlung beim Sender eingegangen sein.
Danach ist die Vergütung in jedem Falle zu entrichten, sofern der Auftraggeber nicht eine anderweitige Verwertung der Sendezeit nachweisen
kann. Bei Festaufträgen ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Tarifänderungen, die nach Vertragsschluss durch die RO RRM GmbH beschlossen werden, haben für bereits abgeschlossene Aufträge Gültigkeit, wenn sie
mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben wurden und seit Auftragsbestätigung mehr als vier Monate vergangen sind.
§ 11, Nr. 1 AGB verbietet Preiserhöhungen für Leistungen, die binnen vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Der Auftraggeber kann
in diesem Fall zum Zeitpunkt der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch der RO RRM GmbH gegenüber binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.
Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe, laut der Rabattstaffel bei Rechnungslegung monatlich gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen, gewährt.
Verträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Als Vertragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Konzernrabatte werden gewährt, sofern schriftlich der Nachweis einer mindestens 50%igen Kapitalbeteiligung erbracht wird.
Verbund- bzw. Kollektivwerbung bedarf im Einzelfall der schriftlichen Einwilligung des Senders. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk
erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und stellt die RO RRM GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für eine angemessene Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA
notwendigen
Angaben über Komponisten, Titel und Sänger der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird die RO RRM GmbH in Werbesendungen von Dritten in Anspruch
genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen dem Sender daraus entstehenden Schaden.
Aufträge von Werbeagenturen oder -mittlern werden nur entgegengenommen, wenn
die Agentur oder der Mittler vom Auftragnehmer anerkannt ist. Sofern die Agentur oder der Mittler den Kunden nachweislich werblich berät, das Vertragsverhältnis direkt zwischen Agentur/Mittler und der RO RRM GmbH
zustande kommt und die Agentur bzw. der Mittler das volle Risiko eines evtl. Forderungsausfalles gegenüber dem Endkunden übernimmt, besteht ein Anspruch
auf eine Agenturvergütung in Höhe von 15 Prozent des Nettorechnungsbetrages des vermittelten Auftrages.
Paketangebote, Kompensationsgeschäfte, gewisse Sonderwerbeformen, interne
und extrem technische Kosten und Vergütungen, insbesondere für Produktions- oder Übertragungskosten bei Liveveranstaltungen, werden nicht verprovisioniert. Wenn der Vertragspartner der RO RRM GmbH entgegenstehende
AGB hat, finden diese keine Anwendung.
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist Chemnitz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Chemnitz.
Die AGB gelten für alle Aufträge.
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